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  • Profilbild Aaritzz

    Nach wirklich diversen Meinungen nicht nur zum Teltowkanal sondern auch generell hab ich mich mittlerweile mit vielen Leuten am Wasser ausgetauscht, wieviel Abstand man nun rechtlich zu Schleusen beim angeln einhalten muss, denn bezogen auf den Teltowlkanal bei Kleinmachnow hing ein Zettel, mit aufgelisteten Paragraphen, welche aber keine konkrete Angabe dazu hergaben. Auf telefonische Nachfrage beim Lavb war wäre dieser Zettel nicht abgesegnet und somit jetzt hier die Frage ob jemand sich hier mal damit Befasst hat, ich habe beim Fischereischein gelernt dass man in Brb generell erstmal 50m abstand zu schleusen halten müsste, aber an dem Zettel standen 100. Um bei diesem Thema aber nunmal auf der rechtlich richtigen Seite zu sein hier die Frage: Vieviel Abstand muss man nun einhalten zu Schleusen und zur Antwort gerne auch die Zugehörigen Paragraphen in den jeweiligen Gewässer/Fischereiordnungen

    29.12.24 00:06 0
  • Profilbild Carpytän

    50 m sind Mindestmaß, dieses lässt sich aber beliebig erweitern, je nach Größe des Betriebsgelände.
    wenn vor Ort 100m ausgeschildert sind, dann ist das selbstverständlich für dich bindend

    29.12.24 09:52 1
  • Profilbild CaliMarci

    Das ist Unfug. Da kann ja jeder kommen und einfach einen „Zettel“ hinhängen. Es muss mindest auch draufstehen, wer diesen dort angebracht hat (z.b. Grundstückseigentümer etc.)

    Eher das Gegenteil ist der Fall.

    Lies mal die Gewässerordnung vom LAVB.

    Darin steht:

    „2. Betretungsrechte, Zuwegung zu Gewässern

    2.1. Uferbetretung
    Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.“

    Also nur wenn öffentlich rechtliche Vorschriften dagegen sprechen, darf man es nicht betreten.

    Also gilt hier maximal das Recht des Eigentümers/Grundstückbesitzers , der dies untersagen kann.

    29.12.24 10:12 1
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  • Profilbild Carpytän

    poste bitte der Vollständigkeit halber wann Grundstücke nicht betreten werden dürfen, es gibt da durchaus Maßnahmen wie zäune, Absperrungen und Beschilderung, die das betretungsrecht (was übrigens nur für den Uferbereich gilt) unwirksam machen😉

    29.12.24 10:52 1
  • Profilbild Carpytän

    Uferbetretung
    Grundsätzlich dürfen zur Ausübung der Angelfischerei die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre und Schleusen betreten werden. Allerdings sind bei diesem sogenannten Uferbetretungsrecht mehrere Einschränkungen zu beachten. So können öffentlich-rechtliche Vorschriften dieses Betretungsrecht beschränken oder untersagen, so zum Beispiel aus wasserwirtschaftlichen Gründen, in Naturschutzgebieten (siehe Angeln in Schutzgebieten) oder auch in militärisch genutztem Gelände. In solchen Fällen ist ein Betreten nur mit entsprechender behördlicher Genehmigung zulässig.

    Gewerbliche Anlagen (Betriebsgelände) und Flächen, die unmittelbar zum privaten Haus-, Hof- und Wohnbereich gehören sowie private Stege und Bootsanleger dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers betreten werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Flächen beziehungsweise Anlagen eingezäunt sind oder nicht.

    Die Ausdehnung/Breite des zu betretenden Uferstreifens ist nicht in Metern geregelt, sondern richtet sich danach, wie viel Platz zur Ausübung der Angelfischerei unbedingt erforderlich ist. Ein maßvolles Verhalten - also Rücksichtnahme – wird als selbstverständlich angesehen.

    Das Uferbetretungsrecht wird auf eigene Gefahr ausgeübt. Für Schäden, die dabei verursacht werden wird gehaftet. Es wird empfohlen, sich vor Ort in den Angelkartenausgabestellen möglichst genau zu erkundigen und aufmerksam auf Hinweisschilder zu achten.

    (Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar)

    29.12.24 10:55 1
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