Entnahmepflicht und Fangbegrenzung
Hallo zusammen, ich bin gerade am Angelschein machen und habe mir vorhin die Gewässerordung von Sachsen durch gelesen. Dort steht geschrieben, dass: "In allgemeinen Angelgewässern dürfen je Angeltag (Kalendertag) insgesamt nicht mehr als 3 Fische ... gefangen und mitgenommen werden." Etwas danach steht aber auch geschrieben das die Arten Blaubandbärbling und Sonnenbarsch eine Entnahmepflicht haben. Heißt das, wenn ich als Beifang 3 sonnenbarsche hätte darf ich nicht mehr in dem Gewässer angeln, außer das Gewässer hat Sonderregelungen? So ließt sich das Jedenfalls (natürlich kann man das gesetzt einfach missachten und weiter angeln. Aber ich würde gerne keine Gesetze brechen, wenn's vermeidbar ist). Oder gilt die Fangbegrenzung bei Entnahmepflichtigen Fischen nicht (solange diese verarbeitet werden)? Würde mich sehr über eine Antwort Freuen!
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Wo hast du denn gefunden, dass nur 3 Fische entnommen werden dürfen?
(Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar) Dort kann man auf Seite 14-15 genau das nachlesen ^^
Meinst du das?
Jo, ist doch sehr präzise. Nur für die genannten Arten gelten die jeweiligen Beschränkungen. Für die nicht genannten Arten gelten sie nicht. 🤷 Also freie Fahrt für Sonnenbarsch! ^^
Funfact: Auch wenn der Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) Sonnenbarsch heißt, ist er nicht mit unseren Barschen (Percidae) verwandt. So wie der Seehase nicht mit dem Feldhasen verwandt ist.
Da die zwei Fischarten Sonnenbarsch und Blaubandbärbling, ähnlich auch z.B. die Schwarzmund-Grundel, invasive Arten sind, unterliegen sie m.W. bundesweit keinen Fangbeschränkungen.
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