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kaplada

Hallo, ich hätte eine Frage bezüglich Angeln ohne Fischereischein.

Ich besitze einen gültigen Fischereischein, mein Bruder aber nicht. Darf mein Bruder angeln, wenn ich das ganze beaufsichtige und NICHT selber auch noch die Angel im Wasser habe? Ich meine so eine Regelung gab es in BaWü oder?

vor 1 Monat
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Andreas Brucklacher

Der Helfer darf nur keschern, nicht selber angeln

vor 1 Monat
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toyofahrer

Nein. Lies dir dazu die Gewässerordnung und Fischereigesetz durch. Da steht eindeutig drin wer angeln darf und wer nicht.
Also - ein Blick da rein sagt dir das es die von dir beschriebene Regelung NICHT gibt.
Übrigens, auch wenn hier jemand schreiben würde das du das darfst - dann hast du zwei gegenteilige Meinungen - entbindet es dich nicht von der Pflicht sich selbst über die gesetzlichen Regelungen zu informieren. Wenn die Fischereiaufsicht dich kontrolliert interessiert die nicht wer im Internet was gesagt hat. Du bist selbst für dein Tun verantwortlich.
Daher sind hier die Tipps, Hinweise etc. nur eine Hilfe für deine Entscheidung. Keine verbindliche Rechtsauskunft!

vor 1 Monat
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Herb19

Nein.

vor 1 Monat
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Volgapikeperch

Ohne Fischereischein wird nicht geangelt. Mit geringen Variationen ist das überall in D so. Eine der wenigen, denkbar weit von Ba-Wü entfernten Ausnahmen: Küste Nds.

vor 1 Monat
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Fischkopf Larry

"§1
Abs. (2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 14 Abs. 2 sowie §§ 15, 16, 38, 39, 44, 45, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung."


An bestimmten Anlagen darf man ohne Schein angeln. Diese muss es aber ausdrücklich so ausgeschrieben haben da dass von der Fischereibehörde genehmigt werden muss.
Ist dein Bruder unter 16 kann er sich einen Jugendfischereischein ausstellen lassen.

vor 1 Monat
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Hannes Sträßle

wenn du 2 angeln im Wasser hast und an beiden gleichzeitig ein Fisch beißt dann darf er eine einholen

vor 1 Monat
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ToTi

nein, ganz sicher nicht! so eine ähnliche Aktion hat meinen Vater in den 80er jahren eine Geldstrafe von 500DM gekostet, aber er durfte den Angelschein behalten. Der "Helfer" durfte deutlich mehr bezahlen! ich weiss nur nicht mehr, ob er damals verurteilt wurde wegen schwarzangeln und dem dazu gehörigen Rest und somit vorbestraft ist.

vor 1 Monat
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Volgapikeperch

500 Mark waren in den 80ern viel Geld...

vor 1 Monat
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Fischkopf Larry

Das ist nicht mehr relevant. Die Gesetze die für die Frage relevant sind wurden sehr lange nach den 80ern neu aufgelegt.
Relevant für die Frage sind: §1 und §36.
Dadurch verliert deine Aussage an Aussagewert.

vor 1 Monat
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Fischkopf Larry

Es gelten oben genannte Ausnahmen, jedoch können mithilfe der Aussage des TE keine konkreten Antworten gegeben werden.

vor 1 Monat
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Fischkopf Larry

Bzw die Form der Auslegung des TE ist gesichert falsch.

vor 1 Monat
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Volgapikeperch

Nein, das stimmt so auch nicht, jedenfalls die genannten Normen nicht.

In Ba-Wü kann eine Person ohne Fischereischein den Inhaber des Fischereischeins "bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen" (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 FischG) - nicht mehr, nicht weniger. Ein Landen des Fisches an einer Rute, während der Inhaber des Fischereischeins eine andere Rute bedient, ist mehr als "Unterstützen". Also lieber lassen.

ToTi hat übrigens auch nicht ganz recht: Wer ohne Fischereischein fischt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 15 FischG).

vor 1 Monat
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ToTi

volga und es ist zusätzlich noch ein Straftatbestand
§ 293 StGB – Fischwilderei

(1) Wer ohne Erlaubnis Fische aus Gewässern fängt oder entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen.

wenn noch ein Fisch getötet worden ist, kommt dann noch das Tierschutzgesetz ins Spiel. hab jetzt nur keine Lust die 2 Paragrafen rauszusuchen

vor 1 Monat
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Fischkopf Larry

An "natürlichen" Gewässern gebe ich euch Recht. Da darf der Helfer nicht angeln sondern nur unterstützen.
Handelt der TE aber nach den Ausnahmen von oben dann wird sein Bruder nicht mehr als Helfer definiert sondern als zusätzlicher Fischereiberechtigter und darf somit angeln. Gewässer an denen diese Ausnahmen aber gelten muss man aber auch erstmal finden.
So wie es aber aussieht werden wir nie wissen was der TE machen wird da er sich bis jetzt noch nicht gemeldet hat.

vor 1 Monat
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Volgapikeperch

nein, genau das ist ja gerade das Missverständnis. Die Straftat "Fischwilderei" begeht man nicht schon beim Angeln ohne Fischereischein, sondern da geht es um die Verletzung fremden Fischereirechts/Fischereiausübungsrechts an einer bestimmten Stelle (strafbarer Eigennutz).

Die Owi hat das Ziel, dass überhaupt nur angelt, wer es generell darf; die Straftat "Fischwilderei" schützt das Aneignungsrecht an einem ganz bestimmten Gewässer...Das ist was anderes. Der Angler ohne Fischereischein kann sich ja eine Angelkarte gekauft haben, wenn ihn dabei keiner nach seinem Fischereischein fragt. Umgekehrt kann jemand mit einem Fischereischein irgendwo angeln, wo er keine Berechtigung erworben hat, oder eine bestehende Berechtigung überschritten haben (zB zu viele Ruten), das kann dann strafbar sein.

Und der Geseteswortlaut, den du zitierst, ist auch nicht der echte. ZB hat die Original-Norm keinen Absatz 2, und bei dir fehlen Nr. 1 und Nr. 2, auch heißt es "in echt" nicht "ohne Erlaubnis", sondern etwas anders.

vor 1 Monat
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Volgapikeperch

Larry ich meinte nicht deinen Beitrag.

vor 1 Monat
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