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Hudymudy

Angepetrit Leute Bei mir kam die Frage auf, wie kann es für den RAPFEN in Niedersachens Fischereirecht , eine ganzjährige Schonzeit geben und in einigen Gewässerorsungen ist dieser Fisch mit MINDESTMAẞEN ( um die 40cm) angegeben. Habe gelesen ,dass es sowas wie Rapfen Besatzmaßnahmen gibt ,gerade von Vereinsseite /Pflicht her. Bedeutet das schlussendlich,dass eine ganzjährge Schonzeit "abgeändert" werde kann , wenn der jeweilige Verein durch Besatzmaßnahmen zur Art Erhaltung beiträgt sprich :"Wir unterstützten den Artenerhalt durch Besatz und dürfen deswegen unter Mindestmaß Bedingungen Fische entnehmen?" wie gesagt so ganz RAPF ich es nicht abgepetrit

vor 2 Jahre
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Bloomsmith

§ 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 BiFischO besagt: (1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen: Bachneunauge (Lampetra planeri) Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus) Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) Elritze (Phoxinus phoxinus) Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) Groppe (Koppe, Mühlkoppe) (Cottus gobio) Lachs (Salmo salar) Meerforelle (Salmo trutta) Meerneunauge (Petromyzon marinus) Nase (Chondrostoma nasus) Rapfen (Aspius aspius) Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) Steinbeißer (Cobitis taenia) Stör (Acipenser sturio) (2) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Die Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen. 1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens folgende Länge haben (untermaßige Fische und Krebse): Rapfen (Aspius aspius) 40 cm Ergo: Wo kein Besatz, dort ganzjährig geschont. Wo Besatz, dort 40cm Mindestmaß

vor 2 Jahre
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Hudymudy

jau danke dir für die gute Zusammenafassung hat gestern schon gut gedauert dadurch zu steigen

vor 2 Jahre
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