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  • Profilbild IlIlIlIlIlIlI

    Hallo Community,

    Wie das Thema schon sagt geht es um die neuen Vorschriften die Sachsen zwecks Bivvys aufgestellt hat. So richtig Durchblick haben wir jedoch nicht. Wir konnten aber mal mit einem Kontrolleur von einem Verein quatschen.
    Ich gebe mal kurz und knapp wieder was ich davon mitnehmen konnte, ob das jetzt richtig oder falsch ist weiß ich nicht.

    - alle Bivvys die größer sind als 2 Mann Zelte wurden verboten
    - jegliche Vorbauten wurden verboten
    - jeder Angler darf nur ein Zelt haben, wenn man alleine ist nur ein 1 Mann Zelt, zu zweit maximal ein 2 Mann Zelt
    - die ausgelegte Größe wird im Zweifelsfall gegoogelt für wie viel Leute das Zelt ausgeschrieben ist
    - die Größe ist nicht klar definiert welche Abmaße die 2 Mann Bivvys haben dürfen
    - ein Social Shelter bzw ein extra Zelt für die Leute bei schlechten Wetter ist nicht erlaubt, darunter zählen zb auch Klozelte
    - kontrolliert soll das von den normalen Konteolleuren nicht so werden, aber die Staatlichen sollen wohl darauf in Zukunft sehr genau achten.

    Was stimmt, was nicht? Kann jemand genau aufklären? Was haltet Ihr davon?

    mfg

    05.01.24 20:08 2
  • Profilbild Fischer 09

    Die Quittung dank derer die immer übertreiben. Und das wird noch schlimmer werden

    05.01.24 20:18 13
  • Profilbild Siggi44

    find ich gut

    05.01.24 20:25 1
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  • Unbekannt

    war da nicht auch etwas im Gespräch, das Zelte die als Wetterschutz dienen abgebaut werden müssen, wenn das Wetter nicht schlecht ist?

    hab gestern erst die Austauschmarke geholt und von deiner Aufzählung war zumindest keine Rede 🤷 die Gewässerordnung in der aktuellen Fassung gibt's ja auch nur noch online oder in der App, die allerdings gerade neu aufgesetzt wird . dann gibt's ja auch noch unterschiedliche Regeln zwischen den 3 verbänden/Hauptvereinen , auch das führt immer wieder zu Unstimmigkeiten.


    letztendlich soll's mir egal sein, da ich von der zelterei per se nichts halte

    05.01.24 22:45 0
  • Unbekannt

    Auszug aus der Gewässerordnung von 2024

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    05.01.24 22:54 0
  • Profilbild IlIlIlIlIlIlI

    Ja das hatte ich auch gehört mit den Zelten abbauen, steht glaub ich nächstes Jahr zur Debatte.

    Die Fischereiordnung wie oben ist wohl nicht die aktuelle, da steht nichts von den über 2 Mann Zelten drinnen.

    06.01.24 09:02 0
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  • Unbekannt

    doch die ist aktuell, da steht auch was von Platz für 2 Personen

    06.01.24 09:21 1
  • Unbekannt

    .

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    06.01.24 09:23 1
  • Unbekannt

    link376db8e3de67fc6fd5e408a25edc3cbc/Gew%C3%link

    06.01.24 09:24 0
  • Profilbild JaCu

    Du darfst ein Wetterschutz haben. Das heißt ein Zelt ohne Boden, die Größe ist völlig egal.

    06.01.24 16:02 1
  • Unbekannt

    nein , steht doch unter 1.19a , Wetterschutz der nicht der Übernachtung dient , Raum für nicht mehr als 2 Personen bietet und farblich in der Landschaft nicht auffällt , also grün, braun oder tarn Farben

    06.01.24 16:14 1
  • Profilbild JaCu

    Ein Wetterschutz fur 1 Angler mit Raum für 2 Angler. Wo ist das Problem? 2 Angler dürfen dann 2× Wetterschutz für 2 Angler oder 1× Wetterschutz für 4 Angler.

    06.01.24 16:58 0
  • Unbekannt

    nee, 1x Wetterschutz für 4 Angler geht nicht und für 2x2 Angler gilt ein Abstandsgebot , das steht weiter oben in der Verordnung.


    nun stellt sich mir allerdings die Frage, warum man sofort wieder Schlupflöcher sucht , anstatt sich einfach an die Regeln zu halten?

    diese werden genau aus diesem Grund immer strenger und das kann nicht das Ziel sein.

    zudem bedeutet schlafen während des angeln übrigens auch, das man die Ruten nicht im Blick hat, was wieder ein Regelverstoß ist.

    Bissanzeiger ersetzen diese Pflicht übrigens nicht, steht auch in der Verordnung.

    06.01.24 17:35 1
  • Profilbild JaCu

    möchte den Angler sehen der beim Angelwochenende immer seine Ruten im Blick hat und nicht schläft.

    06.01.24 17:44 4
  • Profilbild Samoht1

    V lek
    Wo hast du das Abstandsgebot her?

    06.01.24 17:49 0
  • Unbekannt

    Die Benutzung einer dem Landschaftsbild angepassten Wetterschutz-
    vorrichtung (gedeckte Farbe), welche nicht vorrangig der Übernach-
    tung dient, ist gestattet, insofern andere öffentliche Rechtsvorschriften
    dem nicht entgegenstehen.
    1.19a. Das Campieren in der freien Landschaft ist grundsätzlich verboten!
    Dem Angler ist es erlaubt, einen (1) Angelschirm oder ein (1) Angelzelt
    oder eine (1) Wetterschutzplane als Wetterschutz zu benutzen, sofern
    dieser nicht vordergründig dem Zweck der Übernachtung dient, Raum
    für nicht mehr als 2 Personen bietet, gedeckte Farben aufweist und in
    der Landschaft nicht störend wirkt. Der Angelschirm, das Angelzelt, die
    Wetterschutzplane darf in der Nacht, zum Schutz vor Witterungsunbil-
    den auch am Tage benutzt werden. Andere Rechtsvorschriften sind zu
    beachten.



    Elektronische Bissanzeiger ersetzen die Aufsicht nicht! Zum Fang aus-
    gelegte Angeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu be-
    aufsichtigen

    06.01.24 17:49 0
  • Unbekannt

    das spielt keine Rolle, so sind die Regeln und das du diese beachtest , bestätigst du mit deiner Unterschrift.

    man muss viele Dinge nicht nachvollziehen können und man darf sie in Frage stellen, aber die Regeln sind nicht ohne Grund wie sie sind. gerade im Ländervergleich sieht man ganz deutlich, wie verrückt das ganze ist und ich glaube zustände wie in Thüringen oder Bayern möchtest du nicht haben, aber genau darauf läuft es hinaus , wenn man wehement versucht, die Regeln zu umgehen.

    ich selbst habe dieses Jahr Marken für 3 bundesländer und an jeder Landesgrenze ändern sich die Regeln derart, dass man vorm angeln erstmal ne Stunde studieren muss.

    in Brandenburg kommen noch Befahrgenehmigungen für jeden zweiten Waldweg dazu und das Fangbuch wird digital geführt.

    in Sachsen hingegen wird das Fangbuch vollgeschrieben, auch an Schneidertagen , köderfische werden am Ende als gesammelten Eintrag gemacht und releaste fische müssen auch teilweise eingetragen werden.

    jugendgewässer dürfen nur bis 16 Jahre beangelt werden, bedeutet das ich meinen Sohn nur begleiten darf.
    in Brandenburg hingegen , dürfen Friedfischangler ab 8 Jahren ohne Schein losziehen.

    dieser ganze Zirkus ist nicht nachvollziehbar, aber hat einen Grund und diese gründe sind zu 99% auf das Fehlverhalten der Angler zurück zu führen.

    da bin ich eigentlich froh, das 80% meiner angeltage in Sachsen Anhalt stattfinden. hier haben wir auch strenge Regeln, aber im Vergleich zu Sachsen, Thüringen und Bayern sind diese eher lächerlich. dann gibt's in Sachsen noch die Trennung zwischen Fond Gewässer und verbandsgewässer und weil das noch nicht reicht, die Trennung zwischen 3 verbänden und etliche sind mit ner Schließanlage versehen zu denen Inhaber der Austauschmarke keinen Zutritt bekommen und wenn ein Schlüssel Inhaber dem Austauschmarkeninhaber Zutritt gewährt , verliert dieser seinen Schein +bußgeld .

    also sei froh dass das angeln überhaupt noch erlaubt ist

    06.01.24 18:04 0
  • Unbekannt

    @samoth , als Angelplatz ist der Bereich von 4 Meter um den einzelnen ansitz Angler definiert, was bedeutet, das man immer 8 m Abstand hat , rein theoretisch natürlich, was aber die Kontrollettis immer zum negativen nutzen können.

    06.01.24 18:07 0
  • Profilbild Samoht1

    Da geht es aber darum den Angelplatz sauber zu halten und hat nix mit den Zelten zu tun.

    06.01.24 18:16 0
  • Unbekannt

    das grenzt aber den Angelplatz ein und der Wetterschutz befindet sich auf dem Angelplatz (wir erinnern uns, die Ruten müssen in der Nähe des Anglers liegen) . wie gesagt das ist Theorie und wir alle wissen was passiert, wenn der Kontrolletti 2 Wochen nicht gebumst hat, seine alte fremdgegangen ist, sein Fußballverein verloren hat und das Bier teurer geworden ist.

    und genau diese gefrusteten Menschen werden immer mehr.

    ich hab schon gesehen wie nem Welsangler an der Elbe der Schein abgenommen wurde , weil dieser ne Abrissmontage vor den Augen des Kontrolleurs ins Wasser geschmissen hat.

    Rechtsgrundlage war , das allgemeine Verbot , an der Elbe Steine in die Fahrrinne zu werfen.

    demnach halte ich in Sachsen mittlerweile alles für möglich

    06.01.24 18:24 1
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